Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012 – Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 3/7


Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012
Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp
Seite 3/7

ESM eingefordert werden. Diese sind aber schon die erste Umschuldung, weil der Kredit des ESM an Deutschland durch einen Bankkredit abgelöst wird (Gläubiger­wechsel).

Ganz abgesehen davon, dass diese Verhaltensweise zu beanstanden ist, müsste die Bundesregierung schon im Eigeninteresse und im Interesse der Vertragserfüllung gegenteilig handeln: Wenn die 190 Mrd. € nicht von Anfang an als Verpflichtung des Bundes im Haushalt stehen sondern abgewartet wird, bis und inwieweit Zahlungen angefordert werden, wird sie große Schwierigkeiten haben, den Anforderungen des ESM nachzukommen: Einen Nachtragshaushalt dann zu verabschieden bzw. durch­zuziehen kann lange dauern, jedenfalls länger als die Deutschland von dem ESM voraussichtlich gesetzten Fristen. Dann droht automatisch für Deutschland der Stimmrechtsverlust mit verheerenden Folgen. Wird hingegen der Betrag von 190 Mrd. € noch 2012 in den Haushalt insgesamt aufgenommen, dann braucht im Falle der Anforderung nur eine Kreditaufnahme am Kapitalmarkt zu erfolgen, um die Forderung des ESM durch „Umschuldung“ abzulösen. Nur das ist zeitlich allenfalls machbar.

III.

Verfassungswidrige Interessenkonflikte

1.  Ein weiterer bisher noch wenig oder gar nicht diskutierter Problempunkt liegt darin, dass die Gouverneure des ESM gleichzeitig Mitglieder der heimischen Kabinette als Finanzminister sein sollen.

2.  Der ESM ist eine „internationale Finanzinstitution“ mit eigener Rechtsfähigkeit. Sie wird von einem Gouverneursrat geleitet, der über einem von ihm zu bestellenden Direktorium und einem Geschäftsführenden Direktor das oberste Organ dieser juristischen Person sein soll. Dem Gouverneursrat und außerdem dem ernannten Direktorium sowie dem Geschäftsführenden Direktor obliegen eine Fülle von Auf­gaben, die im Ergebnis stets zu Lasten der einzelnen Mitgliedsstaaten „gelöst“ werden sollen. Insbesondere hat der Gouverneursrat nach Art. 9 Abs. 1 des ESM-Vertrages von den Mitgliedsstaaten das von diesen gezeichnete Kapital in Höhe von insgesamt 700 Mrd. € einzuziehen, eventuell auch noch mehr. Er beschließt auch darüber, nach Kreditaufnahme am Kapitalmarkt bis zur Höhe von 500 Mrd. € in Schwierigkeiten geratenen Euro-Staaten Stabilitätshilfe zu gewähren und Banken durch Rekapitali­sierung zu unterstützen.

Schon an dieser Stelle muss gesehen werden, dass grundsätzlich zwischen dem ESM einerseits und den Mitgliedsstaaten, obwohl diese die Gründer sind, jeweils grund­-

© by Herrn RA Dr. iur. Wolfgang Philipp – Veröffentlichung und Weiterverwendung dieses Dokuments erfolgt im Auftrag von Herrn Dr. Wolfgang Philipp.
Zitate aus diesem Dokument – auch auszugsweise – nur unter Angabe dieser URL oder mit Genehmigung von Herrn Dr. Philipp

… weiter mit Seite 4/7



Hinterlasse einen Kommentar