Besteht ein Recht auf Akteneinsicht nach der DSGVO?

Ich weiß nicht warum, aber es gibt zahlreiche Fälle, in denen sich Steuerpflichtige und Finanzämter „bis aufs Blut“ um das Recht auf Akteneinsicht streiten. Könnten Rechte Dritter verletzt sein, verstehe ich den Streit natürlich (Stichwort „Steuergeheimnis“). Auch verstehe ich es, wenn die Finanzverwaltung ihre Kalkulationsformeln im Zuge von Verprobungen bei Betriebsprüfungen nicht herausrücken möchte (obwohl ich es verstehe, heiße ich es nicht gut).

Seltsam finde ich es aber, wenn man sich streitet, obwohl es eigentlich gar nichts zu verbergen gibt. Aber sei es drum. Jedenfalls hat das Niedersächsische FG soeben eine höchst interessante Entscheidung gefällt. Es geht um die Frage, ob die DSGVO einen Anspruch auf Akteneinsicht auf dem Gebiet der Einkommensteuer begründet. Das Niedersächsische FG hat den Anspruch verneint (Urteil vom 28.1.2020, 12 K 213/19).

Der Sachverhalt:

Die Kläger begehrten unter Hinweis auf die DSGVO Einsicht in ihre Einkommensteuerakte. Es sei beabsichtigt, die ursprünglich für die Kläger tätigen Steuerberater gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Um sich einen Überblick über den wechselseitigen Schriftverkehr, insbesondere die mit der ehemaligen Steuerberatern diskutierte Problematik verschaffen zu können, sei die Akteneinsicht erforderlich. Doch dieses Begehren wurde abgelehnt. Die entsprechende Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg.

Die Begründung des FG: Die Vorschriften der DSGVO seien im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Soweit sich die Kläger hinsichtlich eines auch auf die Einkommensbesteuerung erstreckenden sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO auf das BMF-Schreiben vom 12.1.2018 (BStBl 2018 I S. 185; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 13.1.2020, IV A 3-S 0130/19/10017:004, 2019/1129406) berufen, vermag ihnen das Gericht ebenfalls nicht zu folgen. Denn es erachte es schon nicht als zulässig, wenn die Finanzverwaltung und nicht der hierzu gegebenenfalls aufgerufene und befugte Gesetzgeber im Wege eines (bloßen) BMF-Schreibens den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO auf nicht harmonisierte Steuern ausdehnte. Die Finanzverwaltung dürfe nicht – auch nicht zu Gunsten eines Steuerpflichtigen – von gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Insoweit können sich die Kläger mit Erfolg auch nicht auf eine Selbstbindung der Verwaltung berufen.

Hinweis:

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Man darf gespannt sein, wie der BFH entscheidet. Sehr befremdlich finde ich übrigens, dass die Finanzrichter eine Selbstbindung der Finanzverwaltung nicht akzeptieren. Der Hinweis, die Finanzverwaltung dürfe nicht von gesetzlichen Bestimmungen abweichen, ist zwar richtig. Das FG verkennt aber, dass es die Instrumentarien der Billigkeits- und Nichtbeanstandungsregelungen gibt. Hier hat es sich das FG viel zu leicht gemacht und sich z.B. nicht mit dem BFH Urteil vom 14.3.2007 (XI R 59/04) auseinandergesetzt.

Das FG des Saarlandes hat die Sache im Übrigen anders gesehen: Mit dem Inkrafttreten der DSGVO ab 25.5.2018 bestehe für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde (Beschluss vom 3.4.2019, 2 K 1002/16).

Weitere Informationen:

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.01.2020 – 12 K 213/19

 

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