5 | Es sind UNSERE Inhalte

Dieses Posting erschien bereits vor über zwei Jahren. Ich möchte die Thematik für die Serie Nach der Wahl aktualisieren und somit erneut in Erinnerung rufen.

Public Domain LogoFrage: Wer bezahlt die vielen Beamten oder Agenturen, die im Auftrag der öffentlichen Hand Fotos schießen, Broschüren erstellen, Websites befüllen?
Antwort: Wir!

Nur: Uns wird die Verwendung verboten! Praktisch alle Websites von Gemeinden, Bundesländern und dem Bund stehen unter striktem Copyright.

Das bedeutet: Uns wird die Verwendung von Texten, Fotos und Abbildungen verboten.

Im Klartext: Wir bezahlen dafür, dass gleich mehrere Fotografen Spitzenpolitikern hinterherlaufen. Nur die Bilder dürfen wir nicht verwenden? Ich mach es hier einmal und breche (in diesem Falle bewusst) das Copyright.

Im gegenständlichen Fall wird das Copyright um einen Passus erweitert – dem Nutzer wird gestattet, das Foto bei der Berichterstattung über eine spezielle Presseaussendung zu verwenden.
Sprich: Schreib schön und brav über mich und du darfst mich auch abbilden. Wo kommen wir da eigentlich hin?

Falsches Verständnis

Abgesehen davon, dass niemand wirklich massenweise Dörfler-Fotos online stellen würde … wo kommen wir da hin, wenn der Bezahler nicht über die von ihm bezahlten Werke verfügen darf?

Ganz generell zeigt dies drei Dinge:

  • Es gibt bei unseren Politikern ein falsches Verständnis von „Dein“ und „Mein“.
  • Es gab vermutlich auch ein fehlendes Wissen über Alternativen.

Freiheit für öffentliche Inhalte

Gemessen wurde bisher freilich mit zweierlei Maß: Die Partei des „Landeshauptmannes der Herzen“ durfte die LPD-Fotos freilich (vermutlich auch ohne Entgelt) für Ihre Kärntner Nachrichten nutzen. Allen anderen war dies laut Bestimmungen des Landespressedienstes (LPD) nicht erlaubt.

Kärntner Nachrichten, Ausgabe 9, 59. Jahrgang

Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass eine neue und offenere Landesregierung sämtliche Inhalte (Fotos, Artikel, Broschüren, Grafikdesigns, Bücher und ähnliche Publikationen) der Allgemeinheit unter einer möglichst freien Lizenz zur freien Nutzung zur Verfügung stellt. Schließlich wurde deren Erstellung ja auch von der Allgemeinheit bezahlt und es sollte nicht im Sinne einer Regierung sein, mit Inhalten Geld zu verdienen. Eine solche Lizenzzierung wäre natürlich auch nachträglich für bereits erstellte Werke möglich.

Im Folgenden möchte ich einige Lizenzarten näher beschreiben.

Lizenzarten

Um Inhalte jeglicher Art zu lizenzieren, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Umfassendes Nutzungsverbot:
    Das Copyright regelt eindeutig, dass nur einer für ein Werk verfügen darf. In dem obigen Fall, behauptet das Land Kärnten dass es der alleinige Eigentümer des Werkes ist. „Behauptet“, weil ich mir sicher bin, dass das Land jeden Urheberrechtsprozess verlieren würde.

Copyright

  • Teilweise Erlaubnis:
    Das Grundprinzip von Creative Commons-Lizenzen (CC) ist, dass der Urheber automatisch einige Nutzungen erlaubt. So kann ein Hobbyfotograf auf Flickr auswählen, dass jeder seine Fotos verwenden darf, solange der Dritte den Namen des Fotografen nennt.

Creative Commons

  • Urheber-Nennung:
    CC ist relativ jung. Weil es aber immer schon eine Notwendigkeit von Staaten gab, ohne Copyright zu publizieren, wurde etwa in Großbritannien die Open Government Licence entworfen. Sie erlaubt umfassende Nutzung allerdings unter der Auflage der Nennung des Urhebers.

UK Open Government Licence

  • Öffentliches Eigentum/Gemeinfreiheit:
    Werke, die unter die im genannten „Public Domain“ stehen, dürfen weltweit frei und ohne Einschränkungen wiederverwendet werden. Alle Dokumente von US-Ministerien- oder -Einrichtungen (so auch der Nasa) unterliegen dem Public Domain.

Public Domain

Welche der drei Lizenzarten für Bund, Länder und Gemeinden die wohl beste ist, ergibt sich praktisch schon aus dem Namen: Public Domain. Wir sollten umfassend über unser Eigentum (wir haben dafür bezahlt) verfügen dürfen. Allerdings kann man auch über Open Government Licenses reden, schließlich sollten auch der Fotograf oder die Institution ein Recht auf Namensnennung haben.

Ein Gedanke zu “5 | Es sind UNSERE Inhalte”

  1. Bei Open Data hat die Cooperation Open Government Österreich – die Verwaltungskooperation von Bund, Ländern, Städten und Gemeinden, die Open Data zur Verfügung stellen – die Empfehlung ausgesprochen, die Creative Commons Namensnennung 3.0 Österreich (CC BY 3.0)-Lizenz für fast alle OpenData-Datensätze zu verwenden. Siehe hierzu auch Rahmenbedingungen für Open Government Data Plattformen (http://reference.e-government.gv.at/Open-Government-Data-1-0-0.2762.0.html)

    Diese Lizenz-Lösung hat sich in der Praxis bewährt und wird von Entwicklern dankbar angenommen, weil dadurch Mehrwerte durch einfache Wiederverwendung möglich werden (siehe App-Verzeichnis auf data.gv.at/anwendungen) und dafür keine vorherige Rechtsberatung notwendig ist. Sehr vorteilhaft für die Entwicklung von Open Data war weiters, dass die CC-BY-Lizenz sowohl private als auch kommerzielle Nutzung der Daten zulässt und es hier – im Gegensatz zu Deutschland – keine Ausnahmen gibt.

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