„Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie…..“ {hilfsweise und unter Umständen für den Fall, dass…pp.}

Einfach mal Urlaub machen? © Liz Collet

Einfach mal Urlaub machen? © Liz Collet

Man kann hübsche Sätze basteln mit vielen Vielleichts und Hilfsweises und anderen fallweisen Bedingungen. Und dann darüber streiten. Was davon eingetreten oder wirksam ist. 

So was kann bis zum Bundesarbeitsgericht führen. Vielleicht. Hilfsweise. Wenn man sich zuvor aussergerichtlich nicht einig wird. Und für den Fall, dass man auch in den Vorinstanzen keine friedensstiftenden Entscheidungen oder Vergleiche getroffen hat. Prozessvergleiche, in denen hoffentlich auch nicht allzuviele „für den Fall“ und „hilfsweise“ -Regelungen getroffen werden. Über die dann erneut…. na, Sie ahnen es.

Wir werfen einen Blick auf einen Fall, der beim BAG landete. Und dort nun die Richter beschäftigt. Die Parteien streiten noch über Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1987 beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011. Im Kündigungsschreiben heißt es:

„Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt.“

Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien am 17. Juni 2011 einen Vergleich.

In diesem ist ua. geregelt:

„5. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2011 ordnungsgemäß ab. Die Parteien sind sich insofern auch dahingehend einig, dass der Kläger bis zum Beendigungstermin von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt bleibt.

6. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt.“

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen mit 2.357,09 Euro brutto, da nach seiner Auffassung mit der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben vom 19. Mai 2011  sein Urlaubsanspruch nicht erfüllt worden sei. Mit der Freistellung nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung sei ein Erholungseffekt nicht verbunden. Zudem sei kein konkreter Freistellungszeitraum festgelegt worden.

Die Beklagte wendet Erfüllung der Urlaubsansprüche des Klägers mit der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben ein. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie sich nicht zugleich zur Zahlung des Urlaubsentgelts bereit erklärt habe.

In den Vorinstanzen ging es im Pingpong erst für die Beklagte, dann für den Kläger wunschgemäss aus. Das ruft nach einem Schiedsrichter in der Revisionsinstanz, wer von den Parteien und den Vorinstanzen denn nun Recht habe. Entweder oder ! Oder?

 Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Verhandelt wird beim BAG am 10. Februar 2015,10.00 Uhr.

Für den Fall dass Sie einen Tipp für den Ausgang haben, dürfen Sie diesen gern bei den Kommentaren abgeben. Hilfsweise auch gern per Mail. Wie es wirklich ausgeht, verrate ich Ihnen nach der Verhandlung. Hilfsweise aber jedenfalls auch, falls ein Vergleich uns wieder mal um eine höchstrichterliche Erkenntnis und den Gewinn daraus mit einem Revisionsurteil bringt, ob ein solcher geschlossen worden sein könnte oder wird. Vielleicht. Man muss es befürchten. Für den Fall, dass man beim BAG den Beteiligten dazu rät.

Bundesarbeitsgericht – 9 AZR 455/13,

Vorinstanz: LAG Hamm – Urteil vom 14. März 2013 – 16 Sa 763/12

Quelle: Termininformation BAG Februar 2015

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