Verbraucherschutz: Wenn Post vom Inkassobüro kommt…

… stehen Verbraucher in Deutschland nicht registrierten Inkassounternehmen nicht schutzlos gegenüber.

Bevor es ernst wird, sollte man sich kompetenten Rat holen. Foto: Stephanie Hofschlaeger / www.pixelio.de

(PM) – Das dürfte manchem bekannt vorkommen: Nach der Rückkehr aus dem Urlaub flattert der Brief eines Inkassounternehmens ins Haus. Wegen eines angeblich im Urlaubsland begangenen Verkehrsverstoßes soll nicht nur ein hohes Bußgeld für einen Verkehrsverstoß eingetrieben werden: Dazu kommen dann noch die horrenden Kosten der Schuldeneintreiber!

Viele Verbraucher zahlen dann aus Angst vor Konsequenzen. Eingeschüchtert von den Drohungen der Inkassounternehmen, sorgen sie sich um ihre Kreditwürdigkeit. Denn oft ist die Rede von stetig steigenden Verfahrenskosten, Lohnpfändung, Gerichtsvollzieher und SCHUFA-Eintrag. Doch in den meisten Fällen ist das nur heiße Luft.

Wichtig zu wissen: Inkassounternehmen sind nichts anderes als private Unternehmen, die ihr Geld damit verdienen, dass sie von anderen Geld fordern. Ein ordentliches Gerichtsverfahren können auch sie nicht ersetzen. Und ohne eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung können sie auch keinen Lohn pfänden lassen. Falls der Verbraucher die ihm gegenüber behauptete Forderung für unberechtigt hält, braucht er eine Auseinandersetzung nicht zu scheuen.

Aber auch bei einer berechtigten Forderung sind den Tätigkeiten von Inkassounternehmen Grenzen gesetzt. So darf in Deutschland niemand Inkassodienstleistungen erbringen, der nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Dieses Register ist online zugänglich und für jeden Verbraucher überprüfbar. Wer von einem nicht registrierten Inkassounternehmen zu einer Zahlung aufgefordert wird, ist gesetzlich nicht zu Zahlungen an das Inkassounternehmen verpflichtet und sollte dies auch keinesfalls tun.

Außerdem sind weitere Formalien einzuhalten: Das Inkassounternehmen muss eine Vollmacht oder eine Abtretungsurkunde seines Auftraggebers im Original vorlegen. Geschieht das nicht, sollte man jegliche Forderung des Inkassounternehmens umgehend schriftlich zurückweisen. Damit sind alle Handlungen des Inkassounternehmens nichtig, die es für den Gläubiger vornimmt. Dies gilt etwa für Mahnungen, die ansonsten Schadensersatz- oder Zinsansprüche auslösen könnten.

Auch der Höhe der Kosten, die ein Inkassounternehmen für die eigene Tätigkeit in Rechnung stellen darf, sind Grenzen gesetzt. Es darf nicht mehr verlangt werden als die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gekostet hätte. Da die Gerichte davon ausgehen, dass es sich bei Inkassoschreiben um recht einfache Tätigkeiten handelt, liegen die Rechtsanwaltsgebühren häufig unter dem, was Inkassounternehmen verlangen. Wie viel ein Rechtsanwalt verlangen könnte, lässt sich bei verschiedenen Gebührenrechnern im Internet leicht nachprüfen. Neben den allgemeinen Gebühren fordern viele Inkassounternehmen Einzelpositionen wie etwa „Kontoführungsgebühren“, Mahngebühren oder Adressermittlungskosten, die von den Gerichten entweder gar nicht oder in wesentlich geringerem Umfang anerkannt werden. Wenn ein Inkassounternehmen eine berechtigte Forderung geltend macht, ist es zwar ratsam, diese nach Vorlage einer Vollmacht oder Abtretungsurkunde zu begleichen, um weitere Kosten zu vermeiden. Die weiteren Gebühren und Kosten, die das Inkassounternehmen geltend macht, sollten aber nur nach sorgfältiger Überprüfung bezahlt werden.

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland erhielt in letzter Zeit häufig Verbraucherbeschwerden über Forderungen ausländischer Staaten, die von deutschen Inkassounternehmen eingetrieben werden sollen. Ob Inkassounternehmen solche Forderungen eintreiben dürfen, ist umstritten und von den Gerichten noch nicht eindeutig geklärt ist. Die Antwort dürfte entscheidend davon abhängen, ob die Forderung als private oder als hoheitliche Schuld einzuordnen ist. Holen Sie sich im Zweifelsfall kompetenten Rat beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland, wenn es z.B. um die Frage geht, ob das Inkassounternehmen überhaupt berechtigt ist, seine Forderung in Deutschland geltend zu machen.

1 Kommentar zu Verbraucherschutz: Wenn Post vom Inkassobüro kommt…

  1. Guten Tag liebe Mitleser,
    das hier geschilderte Problem hatte mein Onkel vor kurzem ebenfalls, als er sich um die offenen Schulden eines anderen kümmern musste. In diesem Fall ist es stets empfehlenswert, sich an ein Inkassobüro zu wenden.

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