Neben den drei großen Fan-Organisationen haben auch weitere Schalker unser Angebot genutzt und uns ihre eingereichten Satzungsänderungen mit der Bitte um Veröffentlichung zukommen lassen. Diese wollen wir euch natürlich nicht vorenthalten und veröffentlichen diese hier im Wortlaut.

Folgender Antrag beschäftigt sich mit Unterschriftenaktionen auf dem Vereinsgelände. Hier der genaue Wortlaut:

Antrag zur Jahreshauptversammlung 2014 zur Änderung der Vereinssatzung des FC Gelsenkirchen-Schalke04 e.V. in § 6.2 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Antrag einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist das Recht eines jeden Mitglieds des FC Schalke 04 eV.
Gerade im Verlauf der Aktion ViaNOgo ist es vorgekommen, dass die Rechte von Sponsoren gegenüber denen der Mitglieder gestellt wurden. Unter anderem wurde eine Unterschriftenaktion auf dem Vereinsgelände abgelehnt und mit Hilfe von Wachdienst und Polizeieinsatz überwacht. So etwas darf niemals mehr passieren.
Da es sich bei der außerordentliche Mitgliederversammlung um ein Recht des Mitgliedes handelt, hat der Vorstand die Pflicht dem antragstellenden Mitglied die Möglichkeit einer Unterschriftensammlung auf dem Vereinsgelände zu gewährleisten. Somit ist es gewährleistet, dass jedes Mitglied die Information über den Antrag erhält.
Die zusätzlichen Medien der Vereinszeitschrift „Schalker Kreisel“ und die vereinseigene Homepage sollten im Vorfeld im Rahmen der Transparenz genutzt werden.

Ich beantrage deshalb, die Vereinssatzung wie folgt zu ändern:

Bisheriger Wortlaut:

(6.2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Aufsichtsrat einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beantragen. Angelegenheiten, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, beträgt die Vorschlagsfrist zwei Wochen. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Mein Vorschlag zur Änderung:

(6.2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Aufsichtsrat einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beantragen. Auf schriftlichen Antrag des stimmberechtigten Mitglieds gegenüber dem Vorstand, gibt der Vorstand dem Antrag stellenden Mitglied die Möglichkeit die nötigen Unterschriften, hinsichtlich seines Antrages zur außerordentlichen Mitgliederversammlung auf dem Vereinsgelände zu sammeln.
Des Weiteren verpflichtet sich der Vorstand gegenüber jedem Mitglied die Information über eine Unterschriftenaktion der außerordentlichen Mitgliederversammlung im Rahmen seiner Transparenz zu kommunizieren. Das Medium der Mitgliederausgabe der Vereinszeitschrift sowie die vereinseigene Homepage sind hierzu zu nutzen.

Angelegenheiten, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, beträgt die Vorschlagsfrist zwei Wochen. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Hinweis
Aufgrund der positiven Resonanz noch einmal der Hinweis, dass jeder Schalker die Möglichkeit hat Texte an folgende E-Mail Adresse zu senden: info@schalkermarkt.de