Home

trau schau wem: , im Treu und Glauben der Behörden , §§ 241,853,133 ,157  und 242 BGB

Saar-Justizministerin Anke Rehlinger  ( SPD  )  ist derzeit  Vorsitzende der Konferenz der Justizminister aus Bund und Ländern.  In dieser Funktion wird sie ihren Kollegen bei einem Treffen am 12. und 13. Juni in Perl-Nennig einen Beschlussvorschlag präsentieren, dessen Umsetzung fürmehr Transparenzbei Gerichtsverhandlungen sorgen soll.

new36

Der Vorstoß von Justizministerin Anke Rehlinger, Prozesse für Radio und Fernsehen zu öffnen, passt in die Zeit. Sicher hat sich die Medienlandschaft und mit ihr die Informationsflut in den letzten 50 Jahren gravierend verändert.

w007

IMG_0433 das Löcheln AG Köln


Gerichtskasse  Köln                                          Huth Norbert

ZHH Keßler                           gegen

Reichenspergerplatz  1                                     66663  Merzig

50670 Köln          

                                                                                                                   10 . 06 . 2013  

In der Verteilung

 

Per Fax  0221  7711 – 878

 

Kostensache :,      über  55,  50 Euro

Kassenzeichen  00707609385127

Bearbeiter :

Keßler

 

Betreff  :,  Ihr Schreiben vom 17.05.2013  hier Eingang  22.05.2013

 

Sehr geehrter Herr  Keßler

mit Ihrem Schreiben vom 17.05.2013 nehmen Sie Bezug auf mein Fax vom 10.05.2013 , wobei Sie mir leider mitteilen , dass  hier nicht ganz nachvollzogen werden kann , was  Sie / ich bezwecken .

 

Leider bin ich erst jetzt im Stande Ihnen diese Frage zu beantworten :,

wie Sie Richtig feststellen , stammt diese geltend gemachte Forderung  über

55 ,50 Euro  , aus einem Zivilverfahren vor dem AG Köln zum Az. : 137 C 39 / 12

 

Weiterhin führen Sie aus : In diesem Verfahren wurden Ihnen / mir die Kosten auferlegt .

Wenn Sie sich gegen den Kostenansatz wenden möchten , richten Sie Ihre Beschwerde bitte an das zuständige Gericht .

Es darf aber darauf hingewiesen  werden , dass sie nach KostO und Justizbeitreibungsordnung verpflichtet sind , die Kosten zu bezahlen .

Sie erhalten hiermit letztmalig Gelegenheit , die offene Forderung binnen 14 Tagen auszugleichen, da ansonsten die  Vollstreckung ohne weitere Vorankündigung  fortgesetzt wird .

164949_474459969300706_45387656_n

 

1. Es wird Klargestellt : ,

Hier Herr Keßler , muss ich ihnen  lediglich zu Gute halten ,  dass Sie Herr Keßler  diese  KostO und Justizbeitreibungsordnung ,  nicht geschaffen haben .

Ansonsten ist, wenn man dies denn überhaupt als Ordnung in der Sache ,  in einem Rechtsstaat bezeichnen  Will , lediglich positive Amtspflichtverletzung  von Erfüllungsgehilfen unseres Rechts , oder vielmehr Unrechtstaates .

2. Es wird Klargestellt : ,

Dieses Verfahren war im begehrten Rechtschutz eines  Wirtschafts-  Kriminellen  , ein Eilverfahren im Unterlassungsbegehren,   in der Sache begründet .

 

3. Es wird Klargestellt : ,

dass hier offensichtlich und Offenkundig   , Diverse  Justizbeschäftigte  in  unserem Land,   Prozessbetrug   vollkommen in Ordnung  finden ,  zum Nachteil der Steuerzahler  verfestigt wurde .

 

Von welcher Ordnung reden wir Herr Keßler  ?  Es war primär  vor dem Eilverfahren bekannt , das hier ein Betrüger im Einklang geltender Rechte  Dreiecksbetrug begeht . Demnach war das Verfahren vor dem AG Köln zum Az. : 137 C 39 / 12  auch im  Dreiecksbetrug ,  berechtigtes öffentliches  Interesse ,  demnach  Begründet .

 

Es handelt sich dabei um eine besondere Form des Betrugs gem. § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Im Grundfall des Betrugs wird bei einer Person ein Irrtum erzeugt oder aufrechterhalten, so dass der Getäuschte aufgrund der Täuschung eine Vermögensverfügung zu Gunsten des Täuschenden vornimmt. Dadurch erleidet der Getäuschte einen Vermögensschaden. Der Täuschende muss mit Vorsatz handeln. 

Wobei Sie Herr Keßler in der Vielzahl der  Nachfolgenden  Az. des AG  Köln ,  den Vorsatz des  Prozessbetrügers und Beschuldigten  leicht erkennen können .

Wir reden also hier nicht von Äpfel oder Birnen und auch nicht ,  um das Kleingeld von 55 Euro ,  in primär pflichtverletzter  Amtspflicht  beim AG Köln , im begehrten Rechtsschutz Anspruch meines Eilverfahren im Az. : 137 C 39 / 12 

die-hohe-gerichtsbarkeit

 

Bei einem sogenannten Dreiecksbetrug tätigt der Getäuschte eine Vermögensverfügung, die sich aber nicht auf sein eigenes Vermögen, sondern auf das Vermögen eines Dritten auswirkt. Ein Sonderfall des Dreiecksbetrugs ist der Prozessbetrug .

Wobei in der Sache auch das Vermögen der Staatshaftung des erfolgten Schaden ,  als Dritter in  Betracht kommt  vgl. Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG .

 4. Es wird Klargestellt :,

dass in den Nachfolgend durch den Beschuldigten selbst aufgeführten Az. , des Prozessbetrügers  im Dreiecksbetrugs ,  Unlauteren  im  vereinfachten Verfahren , des schwierigen  Urheberrechtes  in Vorteilnahme ( Arbeitsbeschaffung )  des Journalisten Rechnung trägt .

Wobei sich auch die Frage der Gerichtlichen  Beihilfe , zum Wettbewerbsrecht und Ausübungsrecht ,  gegenüber Juristischer Berufe stellt ,  in der Vielzahl der Klagen   des  Journalisten  , hier noch einiges hinzuzufügen ist . Bis hin zu anderen  offensichtlichen  und bekannten Straftatbeständen .

IMG_0435Anmerkung : , dieses Foto wurde vor dem   ( Arbeitsamt  ) Bundesagentur für Arbeit ,  in Köln Luxemburger Straße am 03.05.12 gemacht , wobei auch das Amtsgericht  Köln gesetzeswidrig  ,  Arbeit für den bekannten Journalisten fördert  , was die Az. deutlich zeigen .

zeich-hinweis-ihrewerbung

 (u.a. AG Köln, Az. 137 C 53/11; AG Köln, Az. 125 C 209/11; AG Köln, Az. 125 C 672/10; AG Köln, Az. 137 C 675/10; AG Köln, Az. 137 C 331/10; AG Köln, Az. 137 C 443/10; AG Köln, Az. 125 C 314/10; AG Köln, Az. 125 C 368/10; AG Euskirchen, Az. 13 C 352/10; AG Betzdorf, Aktenzeichen 4 C 530/04; AG Coburg, Az. 12 C 1084/06; AG Potsdam, Az. 187/07 S01; AG Schweinfurt, Az. 3 C 279/07).

bbedarf025

 

5. Es wird ferner Klargestellt :,

dass der Beschuldigte Journalist  , in der Vielzahl seiner geführten  Urheberstreitigkeiten  wie vor ,  im vereinfachten Verfahren bis hin zum Mahnverfahren ,  ( Arbeitsbeschaffung ) keinem Fairen Verfahren im Sinne des Rechtsstaatsprinzip gem. ( BVerfGE 57, 257 f.). beim AG Köln  darstellt .

 

Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten ,wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen ,  BVerGE 51,192;75,190 .Es ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet . BVerfGE 78, 126

gluehbirne05

 

Hier liegen unweigerlich positiv Verletzte  Verfahrensfehler vor !

 

Die Richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO gilt nicht nur in der mündlichen Verhandlung ,sondern in jeder Lage des Verfahrens und damit  unmittelbar ab eines bestimmten  Schriftsatzes ,auch wenn diese dem Gegner noch nicht zugestellt worden ist . OLG Rostock ,NJW-RR 2002 ,1157

Durch allgemeine und pauschale Hinweise erfüllt das Gericht seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht .Es muss die Parteien auf einen fehlenden entscheidungserheblichen  Sachvortrag unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit zur Ergänzung  des Vortrags eröffnen , insbesondere wenn die Erforderlichkeit des ergänzenden Vortrags von der Bewertung des Gerichtes abhängt . BGH- Report 202, 966

construction-20

 

6. Es wird Klargestellt :,

Um jedoch Ihrem Schreiben Herr Keßler gerecht zu werden : , Ihre / meine  Beschwerde bitte an das zuständige Gericht  zurichten ,  liegt dies unbestreitbar vollumfänglich  vor .

 

Mit meinem Schreiben vom 13.04 2012 habe ich Grund des verfestigten Prozessbetruges beim Präsident des  AG Köln , Luxemburger Str. 101 Dienstaufsichtsbeschwerde  eingereicht . In gleicher Weise  in der Sache , Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft  Köln / Bonn eingereicht .

 

Kausal in der gleichen Sache Az. 137 C 440 /11   beim AG Köln , resultierend aus der positiven verletzten Amtspflicht , im begehrten Rechtsschutz Anspruch  meines Eilverfahren im Az. : 137 C 39 / 12  , der Ganze  Justiz  – Apparat  in Köln und im Saarland getäuscht und  bewegt wurde .

265149_320283444757235_496952213_n

Privatklage bei der Staatsanwaltschaft des Saarlandes  im Az. 25 Bs 2  /12  eingereicht wurde . Wobei beim hiesigen AG  in den Az. 26 C 280 /12 ( 08 ) und anderen in der Täuschung den Beschuldigten , unbestreitbar Verletzung von Privatgeheimnissen gem.   § 203 Abs. 2 StGB der Prozessbetrüger,  auch an das AG Köln täuschend zu Grunde liegen .

7. Es wird Klargestellt :

Dies ist weder für die Justiz tragbar ,  noch für Steuerzahler ,  oder Geschädigte , in verfestigter  verletzter geltender  Rechte ,  in der Täuschung an Ämter und Behörden .

Wobei sich die Sache beim Rechtsausschuss des Saarlandes im Tgb. Nr. E 1317 /13  befindlich ,  für mich als Geschädigter,   noch nicht abgeschlossen ist .

 Zumal mich die Sache fast meine Lebensexistenzgrundlage  kostete , in Folge von Verletzter Rechte in der Täuschung des Verursachers und Schädiger ,  letztlich Ämter und Behördenn in der Delikthaftung  getäuscht wurden .

Demnach Staatsanwaltschaft   Saarbrücken Az .81 Js 1124 /11 , Kriminaldienste , Merzig  Az. 926006 /19012012/0903 , Staatsanwaltschaft , Köln 11 Js 388 /12 , Staatsanwaltschaft , Bonn Az. 223 Js 663 /11, Generalstaatsanwalt , Köln Az. 51 Zs 493 /12

Es wird Klargestellt :

Da jedoch weder Sie Herr Keßler  , noch ich die Sache losgetreten oder Verursacht haben , liegt der Begriff  Ordnung  wie Sie ihn in  Ihrem  Schreiben  benennen , vollkommen neben der Sache .

IMG_0886

8.Es wird Klargestellt :

Und würde bei weiterem substandtiirten  Konkretisieren in der Sache , weiteren  Benennungen  der Amtswidrigen Beamten oder Behörden nur weiter das Ansehen ,  derjenigen schaden , die Sekundär auch in positiver Amtspflichtverletzung  primär in Köln, sekundär  auch  im Saarland getäuscht wurden, im Dreiecksbetrug  und vereiteln  in der Sache  . Im möglichen Verdacht der Beihilfe , Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nach sich ziehen könnte /würde  .

sekt016

9. Es wird Klargestellt :

Dass es in der Sache untunlich erscheint,  hier weitere durch den Beschuldigten , getäuschte vermeidliche unschuldige Opfer,  als Beamte zu benennen . Jedoch bei weitere Verfestigung in der Schadenssache unumgänglich ,  für öffentliche Interessen  erscheint .

429852_639685182727741_1829223509_n

10. Es wird Klargestellt :

Voraussetzend , dass Sie Herr Keßler  als Beamter , der KostO und Justizbeitreibungsordnung,  nicht über die geltenden Rechte der Delikthaftung im Schuldnerrecht verfügen müssen ,  wurde ich auch Ihren Belangen  ,  der guten Ordnung  halber ,  gerecht .

Demnach wurde  die leidige Sache ,  in der Verteilung  durch das  Justizministerium des Landes  Nordrhein -Westfalen ,   an den  Präsidenten des  Oberlandesgerichts Köln mit Schreiben vom 10.Mai 2013 gereicht . Wobei die Sache beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Köln das Az.  3133 E -H-1179 (7) Ihren Belangen   Rechnung trägt .

11. Es wird Klargestellt :

Dass  der Präsident des Oberlandesgerichtes Köln  nunmehr mit Schreiben vom 10.Mai 2013  vorgibt : Einer bewährten Praxis folgend , möchte ich dem sachnäheren Dienstvorgesetzten nicht vorgreifen . Ihre Eingabe habe ich deshalb dem Präsidenten des Amtsgerichtes Köln übersandt und bitte seine Nachricht abzuwarten .

Mit freundlichen Grüßen  

Im Auftrag gez. Dr. Göbel

div-allg-cool

12 . Es wird Klargestellt:

Dass der Präsident des Amtsgerichtes Köln in der  Unterzeichneten Vertretung  Banke , als Bearbeiter Herr Dr. Strunk im Az. -313 V- 33 /12- jedoch  bereits mit Schreiben  vom 22.05. 2012 wiedergibt :  

Nach § 26 des Deutschen Richtergesetzes beschränkt sich meine Dienstaufsicht auf die Frage , ob der Richter seine Dienstgeschäfte der äußeren Art und Weise nach ordnungsgemäß wahrgenommen hat . In dieser Hinsicht gibt mir Ihre Eingabe keinen Anlass zu Beanstandungen .

sekt005

 

13 . Es wird Klargestellt :

Dies in der Klarstellung unter 12 . bezeichnete , des Bearbeiter Herr Dr. Strunk,  im Dienstgeschäft (   Richter d. AG Köln )  der äußeren Art und Weise nach geltenden Rechten, ( wie auch  unter 5. der Klarstellung Ausgeführt )  in keinster Weise ordnungsgemäß  ist . Dies begründet das Rechtliche Interesse des Geschädigten und das öffentliche berechtigte Interesse .

14 .  Es wird weiterhin Klargestellt :

Dass  das Justizministerium  des Landes Nordrhein -Westfalen mit seinem Schreiben vom 09.08 2012  im Az. 4122 E -III. 31 /12 ,  ( meiner Eingabe  ebenda ) an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln zur Prüfung und weiteren Veranlassung abgegeben  hat .

15. Es wird Klargestellt :

wurde ich auch Ihren Belangen  ,  Herr Keßler als Beamter der KostO und Justizbeitreibungsordnung    der guten Ordnung  halber ,  gerecht .  Wie in den Klarstellungen  in  wie vor Ausgeführt  ist .

16. Es wird Klargestellt:

Diese Sache  begründet Öffentliches berechtigtes Interesse,   wobei hier Offenkundig doch Apfel mit Birnen verglichen ,  Straftatbestände im Dreiecksbetrug offensicht gewürdigt und für gut befunden werden , zu Lasten der Geschädigten .

Hochachtungsvoll  die Steuerzahler ,

wobei auch die  hiesige Finanzbehörde  getäuscht   , im Annahmeverzug ,  Schuldhafter positiver  Amtspflichtverletzung  Offenkundig vorliegt .

Steuergelder zumindest im geltenden Steuerrecht , weder  mit Äpfel noch Birnen oder,  dem Täterbereich von Dopingverbot  gleichzustellen sind .Was derzeit auch Thema unserer Justizministerin im Perl – Nennig ist .

In der angespannten Finanzlage des Saarlands  öffentliches Interesse ,   von Steuergeld  begründet .

cool-button06

Hinterlasse einen Kommentar