trau schau wem: , im Treu und Glauben der Behörden , §§ 241,853,133 ,157 und 242 BGB
Saar-Justizministerin Anke Rehlinger ( SPD ) ist derzeit Vorsitzende der Konferenz der Justizminister aus Bund und Ländern. In dieser Funktion wird sie ihren Kollegen bei einem Treffen am 12. und 13. Juni in Perl-Nennig einen Beschlussvorschlag präsentieren, dessen Umsetzung für „mehr Transparenz“ bei Gerichtsverhandlungen sorgen soll.
Der Vorstoß von Justizministerin Anke Rehlinger, Prozesse für Radio und Fernsehen zu öffnen, passt in die Zeit. Sicher hat sich die Medienlandschaft und mit ihr die Informationsflut in den letzten 50 Jahren gravierend verändert.
Gerichtskasse Köln Huth Norbert
ZHH Keßler gegen
Reichenspergerplatz 1 66663 Merzig
50670 Köln
10 . 06 . 2013
In der Verteilung
Per Fax 0221 7711 – 878
Kostensache :, über 55, 50 Euro
Kassenzeichen 00707609385127
Bearbeiter :
Keßler
Betreff :, Ihr Schreiben vom 17.05.2013 hier Eingang 22.05.2013
Sehr geehrter Herr Keßler
mit Ihrem Schreiben vom 17.05.2013 nehmen Sie Bezug auf mein Fax vom 10.05.2013 , wobei Sie mir leider mitteilen , dass hier nicht ganz nachvollzogen werden kann , was Sie / ich bezwecken .
Leider bin ich erst jetzt im Stande Ihnen diese Frage zu beantworten :,
wie Sie Richtig feststellen , stammt diese geltend gemachte Forderung über
55 ,50 Euro , aus einem Zivilverfahren vor dem AG Köln zum Az. : 137 C 39 / 12
Weiterhin führen Sie aus : In diesem Verfahren wurden Ihnen / mir die Kosten auferlegt .
Wenn Sie sich gegen den Kostenansatz wenden möchten , richten Sie Ihre Beschwerde bitte an das zuständige Gericht .
Es darf aber darauf hingewiesen werden , dass sie nach KostO und Justizbeitreibungsordnung verpflichtet sind , die Kosten zu bezahlen .
Sie erhalten hiermit letztmalig Gelegenheit , die offene Forderung binnen 14 Tagen auszugleichen, da ansonsten die Vollstreckung ohne weitere Vorankündigung fortgesetzt wird .
1. Es wird Klargestellt : ,
Hier Herr Keßler , muss ich ihnen lediglich zu Gute halten , dass Sie Herr Keßler diese KostO und Justizbeitreibungsordnung , nicht geschaffen haben .
Ansonsten ist, wenn man dies denn überhaupt als Ordnung in der Sache , in einem Rechtsstaat bezeichnen Will , lediglich positive Amtspflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen unseres Rechts , oder vielmehr Unrechtstaates .
2. Es wird Klargestellt : ,
Dieses Verfahren war im begehrten Rechtschutz eines Wirtschafts- Kriminellen , ein Eilverfahren im Unterlassungsbegehren, in der Sache begründet .
3. Es wird Klargestellt : ,
dass hier offensichtlich und Offenkundig , Diverse Justizbeschäftigte in unserem Land, Prozessbetrug vollkommen in Ordnung finden , zum Nachteil der Steuerzahler verfestigt wurde .
Von welcher Ordnung reden wir Herr Keßler ? Es war primär vor dem Eilverfahren bekannt , das hier ein Betrüger im Einklang geltender Rechte Dreiecksbetrug begeht . Demnach war das Verfahren vor dem AG Köln zum Az. : 137 C 39 / 12 auch im Dreiecksbetrug , berechtigtes öffentliches Interesse , demnach Begründet .
Es handelt sich dabei um eine besondere Form des Betrugs gem. § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Im Grundfall des Betrugs wird bei einer Person ein Irrtum erzeugt oder aufrechterhalten, so dass der Getäuschte aufgrund der Täuschung eine Vermögensverfügung zu Gunsten des Täuschenden vornimmt. Dadurch erleidet der Getäuschte einen Vermögensschaden. Der Täuschende muss mit Vorsatz handeln.
Wobei Sie Herr Keßler in der Vielzahl der Nachfolgenden Az. des AG Köln , den Vorsatz des Prozessbetrügers und Beschuldigten leicht erkennen können .
Wir reden also hier nicht von Äpfel oder Birnen und auch nicht , um das Kleingeld von 55 Euro , in primär pflichtverletzter Amtspflicht beim AG Köln , im begehrten Rechtsschutz Anspruch meines Eilverfahren im Az. : 137 C 39 / 12
Bei einem sogenannten Dreiecksbetrug tätigt der Getäuschte eine Vermögensverfügung, die sich aber nicht auf sein eigenes Vermögen, sondern auf das Vermögen eines Dritten auswirkt. Ein Sonderfall des Dreiecksbetrugs ist der Prozessbetrug .
Wobei in der Sache auch das Vermögen der Staatshaftung des erfolgten Schaden , als Dritter in Betracht kommt vgl. Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG .
4. Es wird Klargestellt :,
dass in den Nachfolgend durch den Beschuldigten selbst aufgeführten Az. , des Prozessbetrügers im Dreiecksbetrugs , Unlauteren im vereinfachten Verfahren , des schwierigen Urheberrechtes in Vorteilnahme ( Arbeitsbeschaffung ) des Journalisten Rechnung trägt .
Wobei sich auch die Frage der Gerichtlichen Beihilfe , zum Wettbewerbsrecht und Ausübungsrecht , gegenüber Juristischer Berufe stellt , in der Vielzahl der Klagen des Journalisten , hier noch einiges hinzuzufügen ist . Bis hin zu anderen offensichtlichen und bekannten Straftatbeständen .
Anmerkung : , dieses Foto wurde vor dem ( Arbeitsamt ) Bundesagentur für Arbeit , in Köln Luxemburger Straße am 03.05.12 gemacht , wobei auch das Amtsgericht Köln gesetzeswidrig , Arbeit für den bekannten Journalisten fördert , was die Az. deutlich zeigen .
(u.a. AG Köln, Az. 137 C 53/11; AG Köln, Az. 125 C 209/11; AG Köln, Az. 125 C 672/10; AG Köln, Az. 137 C 675/10; AG Köln, Az. 137 C 331/10; AG Köln, Az. 137 C 443/10; AG Köln, Az. 125 C 314/10; AG Köln, Az. 125 C 368/10; AG Euskirchen, Az. 13 C 352/10; AG Betzdorf, Aktenzeichen 4 C 530/04; AG Coburg, Az. 12 C 1084/06; AG Potsdam, Az. 187/07 S01; AG Schweinfurt, Az. 3 C 279/07).
5. Es wird ferner Klargestellt :,
dass der Beschuldigte Journalist , in der Vielzahl seiner geführten Urheberstreitigkeiten wie vor , im vereinfachten Verfahren bis hin zum Mahnverfahren , ( Arbeitsbeschaffung ) keinem Fairen Verfahren im Sinne des Rechtsstaatsprinzip gem. ( BVerfGE 57, 257 f.). beim AG Köln darstellt .
Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten ,wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen , BVerGE 51,192;75,190 .Es ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet . BVerfGE 78, 126
Hier liegen unweigerlich positiv Verletzte Verfahrensfehler vor !
Die Richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO gilt nicht nur in der mündlichen Verhandlung ,sondern in jeder Lage des Verfahrens und damit unmittelbar ab eines bestimmten Schriftsatzes ,auch wenn diese dem Gegner noch nicht zugestellt worden ist . OLG Rostock ,NJW-RR 2002 ,1157
Durch allgemeine und pauschale Hinweise erfüllt das Gericht seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht .Es muss die Parteien auf einen fehlenden entscheidungserheblichen Sachvortrag unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit zur Ergänzung des Vortrags eröffnen , insbesondere wenn die Erforderlichkeit des ergänzenden Vortrags von der Bewertung des Gerichtes abhängt . BGH- Report 202, 966
6. Es wird Klargestellt :,
Um jedoch Ihrem Schreiben Herr Keßler gerecht zu werden : , Ihre / meine Beschwerde bitte an das zuständige Gericht zurichten , liegt dies unbestreitbar vollumfänglich vor .
Mit meinem Schreiben vom 13.04 2012 habe ich Grund des verfestigten Prozessbetruges beim Präsident des AG Köln , Luxemburger Str. 101 Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht . In gleicher Weise in der Sache , Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Köln / Bonn eingereicht .
Kausal in der gleichen Sache Az. 137 C 440 /11 beim AG Köln , resultierend aus der positiven verletzten Amtspflicht , im begehrten Rechtsschutz Anspruch meines Eilverfahren im Az. : 137 C 39 / 12 , der Ganze Justiz – Apparat in Köln und im Saarland getäuscht und bewegt wurde .
Privatklage bei der Staatsanwaltschaft des Saarlandes im Az. 25 Bs 2 /12 eingereicht wurde . Wobei beim hiesigen AG in den Az. 26 C 280 /12 ( 08 ) und anderen in der Täuschung den Beschuldigten , unbestreitbar Verletzung von Privatgeheimnissen gem. § 203 Abs. 2 StGB der Prozessbetrüger, auch an das AG Köln täuschend zu Grunde liegen .
7. Es wird Klargestellt :
Dies ist weder für die Justiz tragbar , noch für Steuerzahler , oder Geschädigte , in verfestigter verletzter geltender Rechte , in der Täuschung an Ämter und Behörden .
Wobei sich die Sache beim Rechtsausschuss des Saarlandes im Tgb. Nr. E 1317 /13 befindlich , für mich als Geschädigter, noch nicht abgeschlossen ist .
Zumal mich die Sache fast meine Lebensexistenzgrundlage kostete , in Folge von Verletzter Rechte in der Täuschung des Verursachers und Schädiger , letztlich Ämter und Behördenn in der Delikthaftung getäuscht wurden .
Demnach Staatsanwaltschaft Saarbrücken Az .81 Js 1124 /11 , Kriminaldienste , Merzig Az. 926006 /19012012/0903 , Staatsanwaltschaft , Köln 11 Js 388 /12 , Staatsanwaltschaft , Bonn Az. 223 Js 663 /11, Generalstaatsanwalt , Köln Az. 51 Zs 493 /12
Es wird Klargestellt :
Da jedoch weder Sie Herr Keßler , noch ich die Sache losgetreten oder Verursacht haben , liegt der Begriff Ordnung wie Sie ihn in Ihrem Schreiben benennen , vollkommen neben der Sache .
8.Es wird Klargestellt :
Und würde bei weiterem substandtiirten Konkretisieren in der Sache , weiteren Benennungen der Amtswidrigen Beamten oder Behörden nur weiter das Ansehen , derjenigen schaden , die Sekundär auch in positiver Amtspflichtverletzung primär in Köln, sekundär auch im Saarland getäuscht wurden, im Dreiecksbetrug und vereiteln in der Sache . Im möglichen Verdacht der Beihilfe , Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nach sich ziehen könnte /würde .
9. Es wird Klargestellt :
Dass es in der Sache untunlich erscheint, hier weitere durch den Beschuldigten , getäuschte vermeidliche unschuldige Opfer, als Beamte zu benennen . Jedoch bei weitere Verfestigung in der Schadenssache unumgänglich , für öffentliche Interessen erscheint .
10. Es wird Klargestellt :
Voraussetzend , dass Sie Herr Keßler als Beamter , der KostO und Justizbeitreibungsordnung, nicht über die geltenden Rechte der Delikthaftung im Schuldnerrecht verfügen müssen , wurde ich auch Ihren Belangen , der guten Ordnung halber , gerecht .
Demnach wurde die leidige Sache , in der Verteilung durch das Justizministerium des Landes Nordrhein -Westfalen , an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln mit Schreiben vom 10.Mai 2013 gereicht . Wobei die Sache beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Köln das Az. 3133 E -H-1179 (7) Ihren Belangen Rechnung trägt .
11. Es wird Klargestellt :
Dass der Präsident des Oberlandesgerichtes Köln nunmehr mit Schreiben vom 10.Mai 2013 vorgibt : Einer bewährten Praxis folgend , möchte ich dem sachnäheren Dienstvorgesetzten nicht vorgreifen . Ihre Eingabe habe ich deshalb dem Präsidenten des Amtsgerichtes Köln übersandt und bitte seine Nachricht abzuwarten .
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag gez. Dr. Göbel
12 . Es wird Klargestellt:
Dass der Präsident des Amtsgerichtes Köln in der Unterzeichneten Vertretung Banke , als Bearbeiter Herr Dr. Strunk im Az. -313 V- 33 /12- jedoch bereits mit Schreiben vom 22.05. 2012 wiedergibt :
Nach § 26 des Deutschen Richtergesetzes beschränkt sich meine Dienstaufsicht auf die Frage , ob der Richter seine Dienstgeschäfte der äußeren Art und Weise nach ordnungsgemäß wahrgenommen hat . In dieser Hinsicht gibt mir Ihre Eingabe keinen Anlass zu Beanstandungen .
13 . Es wird Klargestellt :
Dies in der Klarstellung unter 12 . bezeichnete , des Bearbeiter Herr Dr. Strunk, im Dienstgeschäft ( Richter d. AG Köln ) der äußeren Art und Weise nach geltenden Rechten, ( wie auch unter 5. der Klarstellung Ausgeführt ) in keinster Weise ordnungsgemäß ist . Dies begründet das Rechtliche Interesse des Geschädigten und das öffentliche berechtigte Interesse .
14 . Es wird weiterhin Klargestellt :
Dass das Justizministerium des Landes Nordrhein -Westfalen mit seinem Schreiben vom 09.08 2012 im Az. 4122 E -III. 31 /12 , ( meiner Eingabe ebenda ) an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln zur Prüfung und weiteren Veranlassung abgegeben hat .
15. Es wird Klargestellt :
wurde ich auch Ihren Belangen , Herr Keßler als Beamter der KostO und Justizbeitreibungsordnung der guten Ordnung halber , gerecht . Wie in den Klarstellungen in wie vor Ausgeführt ist .
16. Es wird Klargestellt:
Diese Sache begründet Öffentliches berechtigtes Interesse, wobei hier Offenkundig doch Apfel mit Birnen verglichen , Straftatbestände im Dreiecksbetrug offensicht gewürdigt und für gut befunden werden , zu Lasten der Geschädigten .
Hochachtungsvoll die Steuerzahler ,
wobei auch die hiesige Finanzbehörde getäuscht , im Annahmeverzug , Schuldhafter positiver Amtspflichtverletzung Offenkundig vorliegt .
Steuergelder zumindest im geltenden Steuerrecht , weder mit Äpfel noch Birnen oder, dem Täterbereich von Dopingverbot gleichzustellen sind .Was derzeit auch Thema unserer Justizministerin im Perl – Nennig ist .
In der angespannten Finanzlage des Saarlands öffentliches Interesse , von Steuergeld begründet .
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