Ibn Dawud als Rechtsgelehrter: Wein

(Übersetzter Text)

Ein gewisser Kalif,1 dessen Vernunft durch die Betrunkenheit der Lüste benebelt ist, wird vielleicht sagen: „Wie kann [Wein] verboten und tadelnswert sein und zur gleichen Zeit lobenswert, obwohl doch seine Substanz (ʿayn) ein und dieselbe ist und die Scharia ihn nicht für verboten erklärt?“ Man könnte ihm entgegen halten: „Der Wein, der in dieser Welt tadelnswert ist, ist nicht derselbe wie der Wein, der im Jenseits lobenswert ist, denn diejenigen, die ihn dort trinken, bekommen weder Kopfweh noch werden sie betrunken.2 Jener Wein führt nicht zu Aggression oder Hass, und wird niemanden davon abhalten, Gott zu gedenken oder von seinen Ordnungen ablenken. Aber der Wein hier tut das alles schon, und deshalb ist der Wein in dieser Welt tadelnswert und der im Jenseits lobenswert.“ 3

ANMERKUNGEN:
1. Baʿḍ al-ḫulafāʾ: gemeint ist vielleicht Ibn al-Muʿtazz, ein Zeitgenosse des Autors, der einen Tag lang Kalif war und eine freizügige Abhandlung zum Weintrinken geschrieben hat: (Fuṣūl al-tamāṯīl, Cairo 1925). Oder soll man statt al-ḫulafāʾ vielmehr al-ḫulaʿāʾ lesen, „ausschweifend, liederlich“? Aber das Wort hatte meines Wissens zu der Zeit noch nicht diese moderne Bedeutung.
2. Koran 56:19.
3. Muḥammad ibn Dāwūd al-Iṣbahānī, Kitāb al-Zahra, Kap. 81.

فلعل بعض الخلفاء أن يغلب على عقله سكرة الأهواء فيقول: كيف تكون محرمة مذمومة وممدوحة، وعينها واحدة، ولم تأت الشريعة بتحريمها؟ فيقال له: الخمر المذمومة في هذه الدار غير الخمر المدوحة في تلك الدار، لأن أصحاب تلك الدار لا يصدعون عنها ولا ينزفون منها، وتلك لا توقع العداوة والبغضاء، ولا تصد عن ذكراه وعن فرضه. وهذه الخمر تفعل جميع ذلك، فلهذه العلل صارت الخمر في الدنيا مذمومة وفي الآخرة ممدوحة.

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